Fédération des barreaux d’Europe

PRAGER Resolution über die Reform des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

(So abgestimmt durch die Generalversammlung, am 7 Juni 2003, in Prag Die Vereinigung europäischer Anwaltskammern weißt mit Nachdruck auf die Wichtigkeit der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäische Menschenrechtskonvention für sämtliche, sich auf dem Territorium eines Mitgliedstaates des Europarats befindlichen Personen hin. Sie hat die Vorbereitungsarbeiten der Reform des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verfolgt. Sie hat die ihr angeschlossenen Anwaltskammern über das heutige Funktionieren des Gerichtshofes und allfällige Reformvorschläge befragt. Sie erklärt folgendes :

1. Es ist zweckdienlich, prozessrechtliche Reformen durchzuführen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zusätzliche Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Möglichkeit hat, im Sinne von Protokoll Nr. 11 und in einer vernünftigen Frist, die an ihn gerichteten Begehren zu behandeln.

2. Es wäre zweckdienlich, ab dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes für Menschenrechte einen Anwaltszwang einzuführen und parallel dazu eine unentgeltliche Rechtsvertretung vorzusehen.

3. Es wäre unzweckmässig und sogar gefährlich, den Zugang zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch Erhöhung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erschweren. Es sei an dieser Stelle mit Nachdruck auf die Wichtigkeit des Rechts auf Individualbeschwerde gemäss Art. 34 der europäischen Menschenrechtskonvention hingewiesen.

4 Es wäre zweckdienlich, ein Verfahren vorzusehen, mittels dessen nationale Gerichtsinstanzen die Möglichkeit bekämen, bezüglich der Interpretation einer bestimmten Bestimmung der Konvention, Vorfrageweise an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gelangen.

5 Eine wesentliche Verkürzung der Verfahrensdauer könnte durch die Einführung von Schlichtungsanwälten herbeigeführt werden, deren Aufgabe es wäre, Kläger und Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung einer gütlichen Regelung bei zu stehen.

6 Es sollte den Mitgliedsstaaten auferlegt werden, die repräsentative Vertretung der Anwaltschaft an der Auswahl Ihrer Richter am Gerichtshof zu beteiligen, und mindestens einen Anwalt mit ihren Kandidaten vorzuschlagen .

7 Für den Fall, dass eine Kammer sich im Stadium der Zulässigkeit mit einer Beschwerde befassen muss, wäre es zweckdienlich, wenn das Gericht nach Zustellung der Beschwerdeschrift an die betroffene Regierung sowie der Durchführung des Schriftenwechsels den Bericht des verfahrensleitenden Richters mitteilen würde.

8. Begehren, welche keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen, können sowohl in Bezug auf ihre Zulässigkeit als auch in Bezug auf ihre Begründetheit gleichzeitig durch ein Kollegium von drei Richtern beurteilt werden.

9. Die Vereinigung europäischer Rechtsanwaltskammern hat mit grosser Genugtuung die neue Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich vorsorglicher Massnahmen zur Kenntnis genommen (CEDH 6/02/2003, Aff. Mamatkulov und Abdurasulovic gegen die Türkei) und ermutigt den Gerichtshof, in Zukunft bei der Anwendung der Vorschriften von Art. 39 seines Reglements eine noch weitergehende Interpretation dieser Vorschriften zuzulassen.

10. Es wäre wünschenswert, dass in denjenigen Verfahren, in denen Art. 2 und 3 der europäischen Menschenrechtskonvention angerufen werden, auf Verlangen der Parteien eine Verhandlung stattfindet.

11 Es wäre zweckdienlich, wenn der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Entscheiden die notwendigen Massnahmen aufzählen würde, die der verurteilte Staat zur Beseitigung der festgestellten Verletzung der Konvention vornehmen müsste, um damit ähnliche Verletzungen der Konvention zu vermeiden.

12. Es wäre zweckdienlich, die Entscheide des Gerichtshofes in den zwei Sprachen des Europarates sowie in der Sprache des durch den Entscheid betroffen Staates zu fällen.

13. Es wäre nicht zweckdienlich, regionale Gerichtshöfe für Menschenrechte einzurichten.

14 Sie weist darauf hin, dass Sie diese Prinzipien als wesentlich und grundsätzlich betrachtet.