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1.Die Richtlinien zur Dienstleistungsfreiheit, zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und zur Niederlassungsfreiheit bilden einen rechtlichen Rahmen der weitgehend die Mobilität der Anwälte im Gebiet der Europäischen Union erleichtert. 2.Aber wenn dieser Rechtsrahmen auch unerläßliche Voraussetzung für diese Mobilität ist, so bleibt dennoch eine Voraussetzung, die kein Text anordnen kann : das Vertrauen in die Qualität des Anwaltes, der aus einem anderen Mitgliedstaat kommt. 3.Die europäische Anwaltschaft hat festgestellt, dass es gewichtige Unterschiede in den Mitgliedstaaten gibt, sowohl bezüglich der Vorbereitung der jungen Juristen auf die anwaltliche Tätigkeit, wie auch im Hinblick auf die Fortbildungspflicht der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. 4.Die Organisation der Justiz liegt in der alleinigen Kompetenz der Mitgliedstaaten und ist durch gewichtige Unterschiede zwischen den Staaten gekennzeichnet. Sie bildet den Arbeitsrahmen eines Großteils der Anwälte, es ist daher realistisch anzunehmen, daß nationale Unterschiede noch lange bestehen bleiben werden.
1.Es müssen Initiativen im Hinblick auf die Harmonisierung der Qualität der Anwaltsausbildung ergriffen werden. 2.Die Harmonisierung der Qualität der Anwaltsausbildung setzt nicht notwendigerweise eine Harmonisierung ihres Inhaltes voraus. Das Hauptziel muss eine harmonisierte Qualität sein. 3.Es ist daher unerläßlich dafür zu sorgen, dass alle Anwälte, die in eine Rechtsanwaltskammer der Europäischen Union aufgenommen werden, eine Ausbildung erhalten, die es ihnen erlaubt, die europäische Dimension ihres Berufes zu erkennen. 4.Der Verband Europäischer Rechtsanwalts-kammern erachtet daher für notwendig, dass einige Maßnahmen im Hinblick auf die Harmonisierung der Qualität der Anwaltsausbildung bereits kurzfristig ergriffen werden.
1.Eine praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Ausübung des Anwaltsberufes sollte in der gesamten Europäischen Union obligatorisch werden. Sie muss durch ein Examen oder eine Bescheinigung, die die Fähigkeit zur Berufsausübung attestiert, nachgewiesen werden. 2.Diese Ausbildung muss insgesamt mindestens zwei Jahre dauern. 3.Sie sollte die Unterweisung in der praktischen Berufsausübung durch eine Anwaltskanzlei und mindestens 100 Unterrichts- oder Übungsstunden umfassen. Sie muss sich auch auf das Standesrecht erstrecken. Die Stundenzahl sollte nach und nach auf 200 erhöht werden. Der Inhalt der Ausbildung sollte den Besonderheiten der Ausübung des Anwaltsberufes in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, allerdings im gesamten Gebiet der Europäischen Union die Kenntnis des europäischen Standesrechts (Code de Déontologie européen) vermitteln. 4.Die Ausbildung derjenigen, die den Unterricht und die Übungen im Sinne der vorstehenden Bestimmung durchführen, ist national zu organisieren und auf europäischer Ebene zu koordinieren. 5.In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss die ständige Fortbildung des Anwaltes obligatorisch werden und zwar mit mindestens zehn Stunden im Jahr oder in vergleichbarem Umfang. 6.Im Rahmen der Angebote zur Fortbildung müssen das Gemeinschafts- und Europarecht angemessen berücksichtigt werden.