Czech Republic
Report on cross-boarder litigation
Prepared by : Dr. David Štros, attorney-at-law
Czech Bar Association
Czech Act No 629/2004 Coll., on Legal Aid in Cross-Boarder Litigation within the European Union
Due to the increasing number of cross-boarder litigation in civil and commercial matters, the question of providing legal aid to (i) subjects of other EU member states in the Czech Republic and (ii) to Czech subjects in other member states of the EU has been raised.
Since member states usually provide legal aid to subjects residing on their territory or to subjects having any other kind of specific relationship to that EU member state, it is necessary to address also issues concerning cross-boarder litigation in cases where the respective subject does not fall within any category entitled to legal aid in the given state.
The Czech Parliament adopted a new act No 629/2004 Coll., on Legal Aid in Cross-Boarder Litigation, which act became effective on 14th December 2004. It is based on the Council Directive No 2002/8/EC of 27th January 2003, to improve access to justice in cross-boarder disputes by establishing minimum common rules relating to legal aid for such disputes. The Act on Legal Aid in Cross-Boarder Litigation expressly refers to this Directive.
Under the Czech Act on Legal Aid in Cross-Boarder Litigation, a cross-boarder litigation within the European Union is defined for the purposes of this Act as any dispute arising in civil or commercial matters, in which one of the parties to the proceeding has his/her place of residence in a member state of the EU other than in the state in which the court hearing the case is located.
Cross-boarder litigation further includes any litigation following the basic litigation and further any appellate proceedings, proceedings on extraordinary recourses and enforcement proceedings.
Legal aid in cross-boarder litigation cases heard by Czech courts
If the litigation is conducted before a Czech court, the legal aid is provided to any natural person, if :
he/she has its place of residence in another member state of the EU or if he/she is usually residing in another EU member state ;
if such person has filed a request for legal aid either directly to the court or to the respective body of the EU member state ;
his/her financial conditions would entitle him/her to be freed from the duty to pay court fees (here a reference to the Czech Civil Procedure Code is made) ;
the request for legal aid in cross-boader litigation is not entirely groundless, since the litigation can be seen as misuse of law or hindrance of law.
The legal aid in cross-boarder litigation includes :
the appointment of a legal representative in the proceeding (which in fact means the appointment of an attorney-at-law, although other professions such as notaries are not excluded) ;
the appointment of translator or interpreter ;
exemption from the duty to pay court fees and from other financial duties, which can arise during the proceeding ;
costs of translations of documents, which should be used as evidence (this does not apply to documents in Slovak) ;
payment of necessary travel costs, if the presence of the respective person is necessary in the place of litigation.
The court which is hearing the case must decide on the request without any undue delays. No time limit is however prescribed here.
It is important to note that if it subsequently becomes apparent that the request for legal aid in cross-boarder litigation was not justified or if the person receiving legal aid in cross-boarder litigation fails to fulfils his/her duty to inform the court properly, the legal aid may be withdrawn at any time and the person must return to the state all costs of the legal aid obtained in such an unfair way.
Legal aid in cross-boarder litigation cases heard by courts of other EU member states
In these cases, legal aid is provided by the Czech Ministry of Justice to :
Czech citizens, if they have their place of residence in the Czech Republic or if they usually reside in the Czech Republic ;
foreigners, if they have their permanent place of residence in the Czech Republic or if they usually reside in the Czech Republic ;
foreigners, if they were awarded asylum in the Czech Republic.
The refusal by the Czech Ministry of Justice does not preclude the possibility to request legal aid directly at the foreign court of litigation.
General
The Czech Ministry of Justice shall prepare a special form, which shall be used for both legal aid in cross-boarder litigations conducted in the Czech Republic or in another EU member state.
The Czech Act on Legal Aid in Cross-Boarder Litigation specifically refers to the Council Regulation (EC) No 44/2001 of 22nd December 2000, on Jurisdiction and the Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters, in matters concerning jurisdiction, recognition and enforcement of court decisions.
Conclusion
The Czech Act on Legal Aid in Cross-Boarder Litigation implements the Council Directive 202/8/EC. It is hoped that this will improve the access to justice within the European Union. However, as in case of any other new legislation, which is not in the very centre of public interest, the success of the application of this act will to a large extent depend on the attorneys providing legal assistance and their awareness of this possibility.
Rechtsanwalt Arunas Sarka • I n h a l t s v e r z e i c h n i s
I. Geschichte und Gegenwart
II. Litauische Anwaltskammer 1990 – 2004
III. Das neue Gesetz über die Anwaltskammer (erlassen am 18. März 2004)
IV. Die Berechtigung der Rechtsanwälte der EU-Staaten auf einstweilige oder ständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Republik Litauen
V. Heutige Probleme und Gegebenheiten der Litauischen Anwaltskammer 3. Dezember 1918 - die Übergabe der Gerichte an die Regierung der Republik Litauen stellt die „Geburt“ der Litauischen Anwaltskammer dar.
5. Dezember 1920 - die erste Selbstverwaltungsorganisation der Litauischen Anwaltskammer - der Rat der beeidigten Anwälte - wurde gewählt.
11. Juni 1933 - Anwälte als juristische Einheit
Die Litauische Anwaltskammer war unter den Ersten, die mit der Reformierung und Vorbereitung auf die Ära der Wiedergeburt (die Zeit der Unabhängigkeit Litauens) begonnen haben.
An Ihre Exzellenz, den Generalbeauftragten des Deutschen Staates
Herrn Dr. Zimmerle
Ihre Excellenz hatte mit dem Schreiben Nr. 602 vom 26.XI.1918 an die Litauische Regierung den Vorschlag unterbreitet, Vertreter der Litauischen Regierung zu bestellen , die zusammen mit den von Ihnen bestellten Beauftragten die Übergabe der Gerichte an die Litauische Regierung vereinbaren würden. Das Treffen fan dam 3. Dezember 1918 statt. Unter den Gerichten, auf die sich die Übergabe an die Beamten des Justizministeriums erstreckte, wurden von Ihren Beauftragten auch das Berzikssgericht Suvalkai und das Friedensgericht Augustinavas genannt.
i. V. des Aussenministers-Ministerpräsident
(gez.) M. Slezevicius
Kaunas, den 11. Januar 1919.
Rundschreiben 5,
An Bezirksgerichte, Friedensrichter, Untersuchungsrichter, Staatsverteidiger und Notare.
… Die Gesetze über die Advokatur bleiben weiter in Kraft, weil sie die Beschäftigung regeln und keine Privilegien einräumen. Somit können nur Personen, die vom Bezirksgericht als solche anerkannt werden und eine Erlaubnis erworben haben, Privatanwälte sein ; diejenigen, die als Anwälte einen Eid geleistet haben, sind gehalten, sich beim Bezirksgericht zu registrieren.
Gez. Herr Leonas Justizminister
Originalgetreu V. Sidzikauskas
i. V.des Zweiten Direktors des Departements
Litauische Anwaltskammer
Rechtsform : Verband
Errichtung : 11.07.1933
Eintragung : 24.03.2005
Sitz : Jogailos Str. 11, Stadt Vilnius
Leiter : Rimas Andrikis, Ratsvorsitzende
Litauische Anwaltskammer 1990-2004
Entwicklung der Litauischen Anwaltskammer seit Verkündung der Unabhängigkeit der Republik Litauen bis zum Tag des EU-Beitritts
16. September 1992 – das erste unabhängige Gesetz über die Anwaltskammer der Republik Litauen.
Das damalige Gesetz schrieb vor, dass ein litauischer Staatsangehöriger Anwalt sein kann, wenn er :
- einen akademischen Hochschulabschluss hat - über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Recht verfügt ; davon muss mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit als Anwaltsgehilfe entfallen - das Anwaltsexamen bestanden hat
Wer über eine solche Berufserfahrung nicht verfügte, konnte sich um die Stelle des Anwalts erfolgreich bewerben, wenn er eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Anwaltsgehilfe aufweisen konnte.
n Das oberste Organ der Anwaltskammer war die Versammlung (Konferenz).
n Zur Organisation und Koordination der Tätigkeit der Anwaltskammer wählten die Anwälte für drei Jahre den Rat Litauischer Rechtsanwälte und die Revisionskommission.
n Zur Überprüfung von Disziplinarverfahren wählte die Versammlung litauischer Rechtsanwälte für drei Jahre das Disziplinargericht der Rechtsanwälte.
Folgende Personen hatten Anspruch auf Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis ohne Ablegung des Examens und Ableistung der Praxis eines Anwaltsgehilfen, nämlich :
n Wer den Grad des Doktors oder des habilitierten Doktors der Rechtswissenschaften besitzt oder den Titel des Dozenten oder Professors für Rechtswissenschaften erworben hat
n Richter, die mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung als Richter aufweisen
n Staatsanwälte, die berufliche Pflichten ausüben und mindestens eine siebenjährige Berufserfahrung als Staatsanwalt aufweisen
n Sowie wer über eine mindestes siebenjährige Berufserfahrung im Recht verfügt ; davon muss mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit als Jurist aufgrund einer Lizenz des litauischen Ministeriums der Justiz entfallen
n Wer über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung im Recht aufweist
n Wer über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung im Recht aufweist, hatte den Anspruch auf die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis der Republik Litauen ohne Ableistung der Praxis als Anwaltsgehilfe, musste aber die Anwaltsexamen ablegen.
„Ich schwöre, der Republik Litauen treu zu bleiben, ihre Verfassung und Gesetze zu befolgen, die Pflichten eines Rechtsanwalts ehrlich und gewissenhaft zu erfüllen, die sittlichen Normen, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu achten und das Berufsgeheimnis zu wahren.“
„Ich, Rechtsanwalt (Vorname, Nachname), schwöre, der Republik Litauen treu zu bleiben, ihre Verfassung und Gesetze zu befolgen, bei der Verteidigung der Rechtem Freiheiten und rechtmäßigen Interessen eines Menschen mitzuwirken, die Pflichten eines Rechtsanwalts ehrlich und gewissenhaft zu erfüllen, das Berufsgeheimnis zu wahren und mit seinem Verhalten den Ruf der Rechtsanwälte nicht zu beeinträchtigen. Gott möge mir helfen.“
Das neue Gesetz über die Anwaltskammer (erlassen am 25. Juni 1998)
Änderungen
Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt
Qualifikationgrad eines Magisters, Bachelors oder eines Juristen,
Eine einstufige Juristenausbildung an einer Universität hat,
Eine im Ausland erworbene rechtliche Bildung, die von der Regierung ordnungsgemäß anerkannt ist
Eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Staatsanwalt, Untersuchungsrichter oder ein anderes Rechtsgebiet gemäß dem von der Regierung genehmigten Stellenverzeichnis
Oder mindestens eine einjährige Praxis als Anwaltsgehilfe
Ein Nachweis der Ehrenhaftigkeit
Die Amtssprache
Das Qualifikationsexamen des Rechtsanwalts
Keine geistigen Gesundheitsstörungen, die die Ausübung der Pflichten eines Rechtsanwalts unmöglich machen
Nicht Kadermitarbeiter beim Staatlichen Sicherheitskomitee der UdSSR, NKVD, NKGB, NGB und KGB
Außerdem war vorgesehen, dass derjenige, der die Praxis eines Rechtsanwalts ausüben wollte, einen Eid nach gesetzlichen Bestimmungen abzulegen, eine Haftpflichtversicherung aufzuweisen, über einen ständigen Arbeitsplatz zu verfügen hatte und in das Verzeichnis der Praktizierenden Rechtsanwälte eingetragen werden musste.
Nachweisung der Versicherung. Die minimale Versicherungssumme betrug 50.000 Litas (ca 15.000,- Euro). Die Haftung des Rechtsanwalts erstreckte sich sowohl auf seine Handlungen als auch auf die seiner Gehilfen und Sekretäre, die dem Mandanten im Rahmen des rechtlichen Beistands einen Schaden zugefügt haben.
Das Gesetz legte fernerhin fest, dass Rechtsanwälte ihrer Beschäftigung im Rahmen einer Kanzlei ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei einer Mehrheit des Rechtsanwälte, welche die Kanzlei gründen, aufgrund eines Partnerschaftsvertrags oder einer Vereinbarung über die Bereitstellung des ständigen Arbeitsplatzes nachgehen können.
Außerdem wurde vorgesehen, dass die Rechtsanwaltskanzlei mit einem Empfangszimmer und einem Telefonanschluss (stationär oder mobil) ausgestattet sein muss.
Änderungen der Voraussetzungen und des Zeitraums für die Einstellung von Anwaltsgehilfen
Zur Einstellung von Anwaltsgehilfen waren Rechtsanwälte berechtigt, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen konnten.
Außerdem war ihnen erlaubt, eine unbegrenzte Anzahl von Anwaltsgehilfen einzustellen. Wichtig war dabei, dass ihnen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
Anwaltsgehilfen, die Rechtsanwälte werden wollen, hatten eine einjährige Praxis bei einem Rechtsanwalt nachzuweisen.
Außerdem war festgelegt, dass einem Rechtsanwalt die Wahl der Spezialisierung überlassen wurden.
Aufbau der Selbstverwaltungsorgane
Was den Aufbau der Selbstverwaltungsorgane des Rechtsanwälte angeht, so sind hier bis auf die Folgenden keine weiteren Änderungen eingetreten :
Ein Rechtsanwalt, der in den Rat der Rechtsanwälte gewählt sein wollte, hatte eine achtjährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt nachzuweisen
Das Ehrengericht der Rechtsanwälte bestand aus 5 Mitgliedern, die eine mindestens siebenjährige Berufserfahrung nachzuweisen hatten
Das Gesetz wurde mehrmals geändert : Am 09.02.1999, 15.06.1999 und 01.12.1999
Die geänderte Gesetzesfassung vom 23. November 1999 legte fest, dass es „untersagt ist, die Vergütung des Rechtsanwalts auf den Ausgang des Verfahrens anzuknüpfen, mit Ausnahme von zivilrechtlichen Verfahren wegen Schadenersatz bei Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung einer natürlichen Person.“ In diesen Fällen ist die Vergütung des Rechtsanwalts auf 1/3 der zugesprochenen Klagesumme beschränkt.
Das neue Gesetz über die Anwaltskammer (erlassen am 18. März 2004)
Vor dem Hintergrund der Vorbereitungen für den EU-Beitritt Litauens wurde am 18. März 2004 das neue und jetzt geltende Gesetz der Republik Litauen über die Anwaltskammer erlassen, in welchem die entsprechenden EU-Richtlinien umgesetzt wurden.
Die Bedingungen für die Zulassung als Rechtsanwalt wurden größtenteils aus früheren Gesetzen übernommen und im neuen Gesetz überschrieben
Zu erwähnen ist, dass ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt neben dem Bürger der Republik Litauen auch dem Bürger eines EU-Staates zuzusprechen ist. Nach dem Gesetz muss er
n - über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Recht verfügen und das Qualifikationsexamen der Rechtsanwälte abgelegt haben
n - oder eine mindestens zweijährige Praxis als Rechtsanwaltsgehilfe nachweisen können und das Qualifikationsexamen der Rechtsanwälte abgelegt haben
n - oder über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Recht verfügen.
Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts oder der beruflichen Assozietät der Rechtsanwälte
Als Versicherungsfall gelten danach die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags durchgeführten rechtswidrigen Handlungen (Tun oder Unterlassen) des Rechtsanwalts, der Rechtsanwaltsgehilfen und anderer Mitarbeiter des Rechtsanwalts oder der beruflichen Assozietät der Rechtsanwälte, die Grundlage für Schadenseintritt bilden.
Die minimale Versicherungssumme eines Rechtsanwalts beträgt danach 100.000 Litas (ungefähr EUR 30.000,-) pro Versicherungsfall.
Versichert werden kann der Rechtsanwalt nicht von jedem Versicherer, sondern nur von demjenigen, der über eine von der Staatlichen Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen am Ministerium der Republik Litauen für Finanzen ausgestellte Erlaubnis verfügt.
Die Formen der Berufsausübungen der Rechtsanwälte
Danach kann ein Rechtsanwalt :
1) individuell,
2) im Rahmen einer Partnerschaft ohne eine juristische Person und
3) durch Gründung einer juristischen Person - einer beruflichen Assozietät der Rechtsanwälte -
tätig werden.
Vertretung des Mandanten durch Rechtsanwaltsgehilfen
Im Gegenteil zu der bisherigen Praxis, wo für Rechtsanwaltsgehilfen so gut wie keine Beschränkungen bei gerichtlichen Vertretung von Mandanten gegeben waren, schreibt das aktuelle Gesetz vor, dass ein Rechtsanwaltsgehilfe zur Vertretung nur bei Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des Rechtsanwalts für die Vertretung in einer bestimmten Sache vor Gericht und mit einer schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts vor anderen Institutionen berechtigt ist.
Ein Rechtsanwaltsgehilfe darf die Vertretung nur vor Gerichten der ersten Instanz und frühestens ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit des Rechtsanwaltsgehilfen übernehmen.
WERBUNG
n Eine Werbung für Rechtsanwälte ist verboten.
n Als Werbung gilt nicht, wenn beispielsweise ein Rechtsanwalt oder eine berufliche Assozietät der Rechtsanwälte unter Spendengebern aufgeführt werden.
Organe der Litauischen Anwaltskammer sind :
Generalversammlung der Rechtsanwälte ;
Rat der Rechtsanwälte ;
Ehrengericht der Rechtsanwälte (früher Disziplinargericht) ;
Revisionskommission.
Die Berechtigung der Rechtsanwälte der EU-Staaten auf einstweilige oder ständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Republik Litauen.
Rechtsanwälte der EU-Staaten, die
eine durch zuständige Stellen ihres Staates zuerkannte Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts haben,
die in einem von der Regierung der Republik Litauen oder auf deren Veranlassung bestätigten Verzeichnis enthalten ist,
sind berechtigt, in der Republik Litauen Dienstleistungen in übereinstimmung mit § 50 des EU-Gründungsvertrags gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts einstweilig zu erbringen.
* Die Rechtsanwälte der EU-Staaten, die Dienstleistungen einstweilig erbringen, erbringen Dienstleistungen in der Sprache und nach den Vorschriften ihres EU-Staats.
* Er darf die Gesetze der Republik Litauen und die Anforderungen des Ethik-Kodizes litauischer Rechtsanwälte nicht verletzen. Hat ein Rechtsanwalt bei der Erbringung von Dienstleistungen seine Pflichten verletzt, soi st er nach dem Disziplinarverfahren des Anwaltskammergesetzes verantwortlich.
* Vor dem Beginn der einstweiligen Dienstleistungen in der Republik Litauen ist jeder Rechtsanwalt des EU-Mitgliedsstaates verpflichtet, der Litauischen Anwaltskammer ein durch zuständige Stellen des EU-Mitgliedsstaates ausgestelltes Dokument vorzulegen, welches seine Qualifikation als Rechtsanwalt bestätigt.
* Die Litauische Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen, wenn anhand der vorliegenden Dokumente die Entscheidung über seine Qualifikation als Rechtsanwalt nicht möglich ist.
Die Berechtigung, in der Republik Litauen Rechtsdienstleistungen ständig zu erbringen, steht Rechtsanwälten der EU-Staaten zu, die
eine durch zuständige Stellen ihres Staates zuerkannte Berufsbezeichnunge des Rechtsanwalts haben,
in einem von der Regierung der Republik Litauen oder auf deren Veranlassung bestätigten Verzeichnis enthalten ist.
Ein Rechtsanwalt des EU-Mitgliedesstaates, der in der Republik Litauen Rechtsdienstleistungen ständig erbringen will, hat einen an die Litauische Anwaltskammer gerichtenten Antrag zu stellen. Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen :
1) Identitäts und Staatsangehörigkeitsnachweis ;
2) Ein durch zuständige Stellen des EU-Mitgliedestaates ausgestelltes Dokument, das die Eintragung der Person bei den zuständigen Stellen des EU-Mitgliedsstaates bescheinigt. Das Dokument muss frühestens 3 Monate vor der Vorlage bei der Litauiscen Anwaltskammer ausgestellt sein ;
3) Ein Dokument über die Berufshaftpflichtversicherung für einem Mandanten zugefügte Schäden bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ode reine Garantie für den Ersatz dieser Schäden.
Ein Rechtsanwalt,
Der in der Republik Litauen seit drei Jahren regelmäßige und wirksame
Rechtsdienstleistungen nach dem nationalen Recht der Republik Litauen ständig erbracht hat, hat Anspruch auf Anerkennung als litauischer Rechtsanwalt und
Aufnahme in das Verzeichnis der praktizierenden Rechtsanwälte Litauens.
Heutige Probleme und Gegebenheiten der Litauischen Anwaltskammer
Im Vordrergrund der Diskussion steht
Die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und
Des Vizevorsitzenden des Litauischen Rechtsanwaltsrates
Und
Das Qualifikationsexamen der Rechtsanwälte
Bericht über die Tätigkeit der Slowakischen Anwaltskammer
Ähnlich wie in anderen europäischen Ländern hat die Advokatur während der letzten 15 Jahren auch in der Slowakischen Republik ausgeprägte Änderungen erlebt. Ihre Aufgabe ist es, natürlichen Personen bei ihrem Verfassungsrecht auf Verteidigung zu helfen und andere Rechte und Interessen natürlicher Personen und juristischer Personen im Einklang mit der Verfassung der Slowakischen Republik, Verfassungsgesetze, Gesetze und anderer allgemein gültigen Rechtsvorschriften zu schützen.
Die Ausübung der Advokatur ist die Vertretung der Mandanten im Verfahren vor den Gerichten, Organen der öffentlichen Macht und anderen Rechtssubjekten, Verteidigung im Strafverfahren, Gewährung von Rechtsbeistand, Verfassen von Urkunden über Rechtsgeschäfte, Verarbeitung von rechtlichen Analysen, Verwaltung des Vermögens der Mandanten und weitere Formen der Rechtsberatung und Rechtshilfe, wenn diese kontinuierlich und gegen ein Honorar ausgeübt werden.
Die oben erwähnten Rechtsdienste werden durch Rechtsanwälte, sowie auch Notare, Patentanwälte und Steuerberater im Rahmen ihrer Befugnisse gewährleistet.
Die Slowakische Rechtsanwaltskammer ist eine selbstverwaltende Standesorganisation, die alle in dem von der Kammer geführten Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte vereint. Gegenwärtig hat die Kammer 4 045 Rechtsanwälte und 1 105 Anwaltskonzipienten. Im Verzeichnis sind auch 44 niedergelassene Eurorechtsanwälte aus der Tschechische Republik, Österreich, Deutschland und Großbritanien eingetraten.
In die ausschliessliche Kompetenz der Kammer gehört die Überwachung der ordnungsmemässen Ausübung der Advokatur, d.h. ob das Vorgehen der Rechtsanwälte bei der Gewährung des Rechtsbeistandes im Einklang mit dem Gesetz über die Advokatur und mit den internen Vorschriften der Kammer ist.
Während des kommunistischen Regimes hatte der Beruf eines Rechtsanwaltes nicht den Status eines freien Berufes. Rechtsanwälte konnten in sog. Rechtsanwalt-Beratungstellen arbeiten und bekamen ein festes Gehalt für die durch sie gewährleisteten Dienste. Im Jahre 1990, einem Jahr, der das Attribut „Samtrevolution“ bekam, gab es in der ganzen Slowakei etwa 270 Rechtsanwälte. Die bereits erwähnten Zahlen der gegenwärtig eingetragenen Rechtsanwälte und Anwaltskonzipienten bezeugen, wie groß das aktuelle Interesse für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes ist.
Das erste neue Gesetz über die Advokatur, das der Advokatur den Satus eines Freiberufes garantierte, wurde im Parlament in 1990 verabschiedet. Dadurch erlangte die Advokatur eine absolute Unabhängigkeit. Das neue Gesetz ermöglichte allen, die gesetzliche Voraussetzungen erfüllten, den Zugang zum Rechntsanwaltsberuf ohne jegliche Beschränkungen und ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität, Geschlecht, religiöse oder politische Überzeugung.
Das Gesetz über Kommerzionaljuristen wurde in 1991 verabschiedet. Das Gesetz schaffte ähnliche Bedingungen wie das Advokaturgesetz und schaffte Raum für Anwälte, die den Beruf ausüben und Rechtsdienste im Rahmen der Kammer der Kommerzionaljuristen der Slowakischen Republik gewährleisten wollten, Geltung in ihren Beruf zu finden. Den Kommerzionaljuristen wurde gemäß dieses Gesetzes erlaubt, Rechtsbeistand auf allen Gebieten des Rechtes mit der Ausnhame der Verteidigung im Strafverfahren, ähnlich wie Rechtsanwälte zu gewähen.
Die dritte grundlegende Änderung in der Entwicklung der Advokatur in letzter Zeit wurde das neue Gesetz über die Advokatur, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat. Das Gesetz hat einige Bestimmungen des Kleingewerbegesetzes über die Gewährleistung der Rechtsdienste novelliert.
Das Gesetz über die Advokatur wird dann in Standesvorschriften und Massnahmen der Kammer, derer Annahme eine ursprüngliche Kompetenz der Kammer darstellt, konkretisiert. Es handelt sich vor allem um Rechtsanwaltsordnung, Organisationsstatus, Wahlordnung, Prozeduralordnung, und Disziplinarordnung. Dazu kommen noch einige Individualakten, die die Zahlung der Beiträge zur Kammertätigkeit, Bildung und Bewirtschaftung des Sozialfonds, Heranbildung von Anwaltskonzipienten usw. betreffen.
Das neue, seit 2004 wirksame Gesetz verfolgt die Ereichung dreier Grundziele :
1. es basiert auf dem Nationalprogramm der Übernahme von Gemeinschaftsrecht und ermöglicht ausländischen Subjekten auf dem Gebiet der Rechtsdienste in der Slowakischen Republik tätig zu werden,
2. es hat Rechtsbedingungen geschafft, um eine Vereinheitlichung der Standeskammer der Rechtsanwälte und Kommerzionaljuristen und für die Funktionierung neuer Rechtssubjekte während der Übergangsperiode zu garantieren, und
3. es enthält weitere Regelungen, die auf eine Verbesserung der Fachdienstleistungen im Bereich des Rechtsbeistandes ausgerichtet sind. Sie betreffen die Rechte und Verpflichtungen der Rechtsanwälte, einschließlich einer Vervollständigung des Strafsystems, der Formen einer gemeinsamen Ausübung der Advokatur und Präzisierung einiger Bestimmungen über die Ausübung der Advokatur.
Betrachten wir jetzt die Grundsäulen des neuen Advokaturgesetzes ein Bißchen näher.
Die Implementierung der Gemeinschaftsgesetzordnung eröffnet eine neue Etappe in der historischen Entwicklung der slowakischen Advokatur, die eine Europaniesierung der Advokatur bedeutet. Das Institut des Eurorechtsanwaltes, das ursprünglich auf dem Reziprozitätsprinzip beruhte, bedeutet eine Erweiterung des Rechtsdienstemarktes auf den gesamten europäischen Raum, wodurch auch slowakische Rechtsanwälte einen aktiven Anteil am Markt der Rechtsdienste im Ausland gesichert bekommen. Nach dem neuen Gesetz sind unsere Reihen um die ersten ausländischen Kollegen erweitert worden.
Nach dem EU-Beitritt der Slowakei dürfen Rechtsanwälte – Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes im Einklang mit dem Gesetz Rechtsdienste selbständig, ohne wesentlichere Beschränkungen auf der Grundlage ihres in ihrem Heimatland erteilten professionellen Titels gewährleisten. Das Advokaturgesetz unterscheidet zwischen dem gastierenden Eurorechtsanwalt, der Rechtsdienste auf dem Territorium der Slowakischen Republik zeitlich begrenzt oder gelegentlich gewährleisten wird, und einem niedergelassenen Rechtsanwalt, der solche Dienste systematisch gewährleisten wird. Beide haben die gleichen Rechte wie ein slowakischer Rechtsanwalt, mit der Ausnahme, daß die ausländischen Kollegen in die Kammerorgane nicht gewählt werden dürfen. Ausser Eurorechtsanwälte werden in der Slowakei auch ausländische und internationale Rechtsanwälte tätig werden. Sie unterscheiden sich durch ihre Staatsbürgerschaft – der ausländische Rechtsanwalt ist ein Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, während dessen ein internationaler Rechtsanwalt Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation ist. Sie unterscheiden sich voneinander auch durch den Umfang ihrer Rechte : der ausländische Rechtsanwalt hat identische Rechte und Verpflichtungen wie der niedergelassene Eurorechtsanwalt, während dessen der internationale Rechtsanwalt befugt ist, Rechtsdienste nur in seinem Landesrecht und internationalem Recht zu gewährleisten. Er darf im Verfahren vor Gerichten, anderen Organen der öffentlichen Macht nicht vertreten, und er darf das Vermögen der Klienten auch nicht verwalten. Er darf keine Anwaltskonzipienten beschäftigen.
Ich habe die Zweigleisigkeit in der Gewährleistung der Rechtsdienste durch Rechtsanwälte und Kommerzionaljuristen erwähnt. Dieses Problem wurde endgültig durch das neue Gesetz gelöst, und zwar durch das Abschaffen der ursprünglichen Standeskammer und durch die Aufhebung der zuständigen Gesetze. Es wurde eine einheitliche Rechtsanwaltskammer gegründet, zu derer Mitgliedern die Mitglieder der ehemaligen Slowakischen Rechtsanwaltskammer und der ehemaligen Kammer der Kommerzionaljuristen der Slowakischen Republik aus dem Gesetz geworden sind. Trotz Anfangsprobleme hat die Praxis gezeigt, daß die Vereinigung der Kammer zugunsten aller Mitglieder sowie der Öffentlichkeit geworden ist.
Ich möchte ihre Aufmerksamkeit auch an weitere, auf eine Verbesserung der Qualität der Gewährung von Rechtsbeistand ausgerichteteerneurte Regelungen richten. Sie betreffen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte, einschließlich der Verbesserung des Sanktionssystems, der Formen der gemeinsamen Ausübung der Advokatur, sowie der Präzisierung einiger Bestimmungen über die Ausübung der Advokatur.
Das Advokaturgesetz definiert genau die Ausübungsformen der Advokatur. Bislang konnten die Rechtsanwälte nur selbständig bzw. in einer Partnerschaft gemäß des Ziviltrechtgesetzbuches arbeiten. Das neue Gesetz ermöglicht jetzt die Gewährung des Rechtsbeistandes nicht nur in der Form einer öffentlichen Handelsgesellschaft sondern auch in der Form von Kommanditgesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das praktische Leben wird zeigen, ob und zu welchem Ausmaß dies zugunsten der Rechtsanwälte ist. Der Rechtsanwalt kann sich eine der erwähnten Formen der Advokaturausübung aussuchen, darf sie aber nicht kombinieren.
Damit man die Verletzung der ethischen Prinzipien bei der Ausübung des Berufes vorbeugt, übt die Kammer auch disziplinäre Kompetenzen aus. Ein Disziplinarvorgehen des Rechtsanwaltes, eines Eurorechtsanwaltes, ausländischen Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltskonzipienten ist eine verschuldete Verletzung der aus diesem Gesetz oder einer Vorschrift der Kammer sich für diese Personen ergebenden Pflicht. Für ein Disziplinarvorgehen kann durch den Disziplinarsenat eine Disziplinarmaßnahme, z.B. eine Geldstrafe bis in die Höhe des hundertfachen des Mindestmonatslohnes oder Aussetzen der Ausübung der Advokatur von sechs Monaten bis zu drei Jahren auferlegt werden. Die Höchststrafe ist Streichen aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte. Die Entscheidung des Disziplinarsenats, durch die eine solche Strafe auferlegt worden ist, ist durch das Oberste Gericht der Slowakischen Republik überprüfbar. Gegen andere Entscheidungen kann Berufung erhoben werden, die betreffende Entscheidung wird dann durch das Kammerpräsidium getroffen. Der Disziplinarbeschuldigte kann das Gericht um eine Überprüfung des rechtskräftigen Entscheidung über Disziplinarmaßnahme ersuchen. Das Gesetz setzt die Voraussetzungen fest, unter welchen der Disziplinarsenat die Disziplinarmaßnahmen tilgen kann.
Die gleiche Aufmerksamkeit, die den Kammertätigkeiten nach Innen auf den Rechtsanwaltsstand gewidmet wird, verdienen auch die nach Aussen, auf Beziehungen mit Partnerorganisationen auf dem Europäischen Kontinent, in den Vereinigten Staaten und in Kanada ausgerichteten Tätigkeiten der Kammer. Begegnungen auf internationaler Ebene schaffen eine geeignete Platform um Informationen zu gewinnen und auszutauschen, sowie für die Gewinnung der Übersicht über der aktuellen Entwicklung der Advokatur. Die Advokatur in der Slowakei entwickelt sich in Übereistimmung mit den europäischen Trends. Sie hat sich erfolgreich in die europäische Advokatur eingegliedert. Die Slowakische Rechtsanwaltskammer ist Mitglied mehrerer internationaler Organisationen, wie z.B. International Bar Association und Council of the Bars and Law Societies of the European Union. Gerade die Zusammenarbeit mit CCBE ist für die Slowakische Rechtsanwaltskammer von einer ausserordentlichen Bedeutung. Zusammen haben wir ein Seminar zum Thema „Verordnung über das Waschen von Schmutzgeld und ihr Einfluß auf die Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten und Beitrittstaaten“ in Bratislava organisiert. Wir widmeten uns der modifizierten Regelung über den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und dem damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen auf der EU-Ebene (z.B. Verletzung der Schweigepflicht über Tatsachen, über die der Rechtsanwalt Kenntnis bei der Gewährleistung der Rechtsdienste erworben hat).
Der ausserordentlich schnelle Prozeß in der Gesetzgebung infolge der Transposition von Acquis communautaire stellt große Anforderungen an die Fachqualität der Vorleger der Gesetzvorschläge. Um einen qualifizierten Schutz der Advokatur sowie der Rechte unserer Klienten zu gewährleisten, entwickelt die Slowakische Rechtsanwaltskammer eine intensivierte Aktivität auf dem Gebiet des Gesetzgebungsprozesses. Wir monitorieren den Gesetzgebungsprozeß und bemühen uns, ihn positiv zu beeinflussen. Trotzdem geschieht es manchmal, daß wir Kenntnisse über einige Novellen nur nachdem diese zur Beurteilung des Plenums des Nationalrates der Slowakischen Republik vorgelegt worden sind, gewinnen. Auch wenn die Kammer nicht zu den offiziellen Stellen gehört, denen Dokumente zur Beurteilung vorgelegt werden, es gibt in ihrem Rahmen Gruppen für die Gesetzgebung auf verschiedenen Rechtsgebieten, die zu verschiedenen Dokumenten, vor allem auf dem Gebiete des Zivil-, Straf- und Handelsrechtes, Konkurs und Begleichung, Immobilien, Privatisierung, Rehabilitation, Tätigkeit der Notare, Gerichtsvollzieher usw. auf Antrag der vorlegenden Verwaltungsbereiche schriftlich Stellung nehmen. Es handelt sich um Vorschriften, die Rechtsanwälte und die Kammer nicht direkt betreffen, die aber mit den Anforderungen der Klienten im Zusammenhang stehen und zum Objekt des Rechtsbeistandes werden. Wir arbeiten regelmäßig Stellungsnahmen zu Entscheidungen, die die Kollegien des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik vorbereiten, aus. Die Rechtsanwaltskammer präsentiert die Ansichten der Rechtsanwälte auch an Sitzungen des Zivilrechts-, Verwaltungs- und Strafkollegiums des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik. In diesem Zusammenhang sollte die Zusammenarbeit der Kammer mit dem Legislativrat der Regierung sowie die korrekte Zusammenarbeit mit dem Justizministerium der Slowakischen Republik ausgehoben werden.
Zur Zeit diskutiert man im Parlament über das neue Strafgesetz, das – falls verabschiedet – die über mehr als vierzig Jahre gültige Norm ersetzen würde. Die Sowakische Rechtsanwaltskammer heisst die Verabschiedung dieses Gesetzes wilkommen, ist aber mit der überwiegenden Tendenz der Kriminalisierung und Pönalisierung nicht einverstanden. In diesem Sinne gehen wir gegen den europäischen Trend, der das Prinzip der Vorbeugung, Einschränkung des Tatbestandes der Straftaten und Verringerung des Strafmaßes durchsetzt. Die bisherigen Erfahrungen bezeugen, daß es kein direktes Verhältnis zwischen der Verschärfung der Strafen und Verringerung der Zahl der Gewalttaten gibt. Das Ergebnis ist eine paradoxale Schaffung von Barrieren gegen die Eingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft und nachträglich größerer Voraussetzungen für wiederholte Straftaten.
Dem Plenum des Parlaments soll auch der Gesetzentwurf über die Gewährung des Rechtsbeistandes vorgelegt werden. Das Gesetz soll die Gewährung unbezahlten Rechtsbeistandes bzw. Rechtsbeistandes für verringertes Entgelt systematisch regeln. Als ein Bestandteil der neuen Rechtsregelung sollte auch die einen verbesserten Zugang zur Gerechtigkeit regelnde Ratsrichtlinie Nr. 2003/8/EG werden.
Zu den Prioritätsaufgaben der Advokatur in der nächsten Zeit wird auch eine intensive Verfolgung der Entwicklung der europäischen Gesetzgebung im Bereich der Advokatur und Schaffung von Bedingungen für die Annäherung und Implementierung des Gemeinschaftsrechtes in die slowakische Rechtsordnung gehören.
Die Kammer legt einen großen Wert auf die Weiterbildung der Rechtsanwälte und Anwaltskonzipienten. Sie organisiert regelmäßige Winter- und Sommerseminare zu aktuellen Themen. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Internationale Beziehungen und Rechtsapproximierung der Juristischen Fakultät der Komensky-Universität organisieren wir ein Projekt unter der Bezeichnung „Grundlagen des europäischen Rechtes“ mit dem Ziel, die Rechtsanwälte mit der europäischen Gesetzgebung, die von einer immer größer werdenden Bedeutung für die tägliche Praxis wird, vertraut zu machen. Eine große Aufmerksamkeit widmet die Kammer auch der Bildung der Rechtsanwaltskonzipienten.
Michael PELCZYNSKI
Sehr geehrte Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen,
ich freue mich sehr Sie im Namen des polnischen Nationalen Anwaltsrates und im Namen der ganzen polnischen Rechtsanwaltschaft begrüßen zu dürfen.
In meinem Vortrag habe ich vor die heutige Lage und die Entwicklungsrichtungen der polnischen Rechtsanwaltschaft innerhalb der letzten 15 Jahre zu besprechen. Insbesondere möchte ich mich auf die Entwicklungsrichtungen konzentrieren, die aus dem Beitritt Polens zur Europäischen Union hervorgehen.
Am Anfang dieses Vortrages möchte ich betonen, dass sich heutzutage die polnische Rechtsanwaltschaft in einer Übergangsperiode befindet. Wir stehen an der Wende grundlegenden Änderungen der Organisation polnischer Rechtsanwaltschaft, die in Richtung der wesentlichen Liberalisierung des Markts der Rechtsdienste gehen. Der Reihe nach möchte ich Ihnen folgende Themen präsentieren :
1. Aktuelle Lage der polnischer Rechtsanwaltschaft in der polnischer Gesellschaft, 2. Entwicklungsrichtungen der polnischen Rechtsanwaltschaft, 3. einige Bemerkungen über die Zusammenarbeit polnischer Rechtsanwaltschaft mit den Rechtsanwaltschaften anderer Länder.
1. Ich möchte mit dem Punkt „Aktuelle Lage polnischer Rechtsanwaltschaft in polnischer Gesellschaft“ anfangen.
Im Jahr 2004 belief sich die gesamte Zahl der Rechtsanwälte Polens auf ungefähr 8.000 und davon waren ungefähr 5700 Rechtsanwälte berufstätig. Die Rechtsanwaltsreferendare bildeten insgesamt eine Gruppe von ungefähr 1250 Personen. Die überwiegende Mehrheit der Rechtsanwälte übt Ihren Beruf in individuellen Rechtsanwaltskanzleien aus.
Die Teilnahme polnischer Rechtsanwälte am politischen Leben stellt sich leider nicht hervorragend dar. In polnischem Parlament, der aus 2 Kammern besteht und der insgesamt 560 Abgeordnete zählt, sind aktuell lediglich 12 Rechtsanwälte, das sind 2% aller Abgeordneten. Im Europäischen Parlament hat die polnische Rechtsanwaltschaft 2 Vertreter.
Man kann den Standpunkt vertreten, dass die polnische Gesellschaft – im Vergleich zu den Gesellschaften der westeuropäischen Länder – viel weniger den Rechtsbeistand von Rechtsanwälten nutzt, sowohl im geschäftlichen Alltag, als auch in Gerichtsverfahren. Dies geht einerseits aus dem Reichtum der Gesellschaft und der Mentalität hervor, anderseits aber auch aus dem Fehlen der allgemeinen Systemlösungen – als Gegenleistung für die Versicherungsprämie - die Kosten eventuellen Prozessen bei Versicherungsgesellschaften decken lassen würden. Die Verbreitung solcher freiwilligen Versicherung bezüglich Prozesskosten ist in Polen erst zu erwarten.
Hinsichtlich der Frage, wie die polnische Rechtsanwaltschaft von der Gesellschaft betrachtet wird, möchte ich darauf hinweisen, dass aktuell in Polen eine heiße Debatte über den Charakter des Anwaltsberufs geführt wird :
1. einerseits, wird - bezugnehmend auf eine tief verwurzelte Tradition – betont, dass ein Rechtsanwalt eine Person des öffentlichen Vertrauens ist, und deshalb werden dem Rechtsanwalt sehr hohe ethische Forderungen gestellt, wird er als Verteidiger der bürgerlichen Rechte und Freiheiten betrachtet und wird er der Kontrolle der Organe der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung unterliegen. Sehr klar und eindeutig war es bis Jahre 1989. Damals war der Rechtsanwalt oft der einzige Alliierte des Bürgers in der Verteidigung seiner Rechte und legitimierten Interessen gegenüber dem Staat. Damals wurde der Rechtsanwaltsberuf in der Gesellschaft sehr hoch geschätzt und geachtet. 2. anderseits muss man aber auch den Eindruck haben, dass es immer öfter vorkommt – oder vielleicht ist das schon die Regel, insbesondere zwischen jungen Rechtsanwälten – dass die Marktorientierung das einzige ist, was herrscht. Es herrscht der Wille vor, Unternehmen zu entwickeln, die sich mit Verkauf von Rechtsdiensten beschäftigen und die Höhe des Gewinns ist zum grundlegenden Kriterium des Berufserfolgs geworden. Ein solches Verhältnis zu der Rolle der Rechtsanwaltschaft verursacht den Verlust des Vertrauens der Gesellschaft und schwächt auf immense Weise das Prestige des Anwaltsberufs. Dieser Beruf hört auf, sich von anderen Berufen zu unterscheiden, deren Inhalt Erbringung von Dienstleistungen ist. In Folge dessen erscheint die generell negative Einstellung der Medien zur Rechtsanwaltschaft, ungünstige gesellschaftliche Einschätzung des Anwaltsberufs, als auch die von polnischen Rechtsparteien unternommene und auf dem aktuellen politischen Interesse basierende Versuche, das Erbe polnischer Rechtsanwaltschaft zu zerstören. Zu diesem Punkt werde ich noch zurückkommen. 3. Auf die Herausforderungen der neuen wirtschaftlichen und sozialen Situation reagierend hat der Nationale Rechtsanwaltsrat ein Projekt des neuen Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft vorbereitet, das von der Außergewöhnlichen Allgemeinen Versammlung der Rechtsanwaltschaft akzeptiert wurde. In diesem Projekt hat sich die polnische Rechtsanwaltschaft für die Erhaltung des Anwaltsberufs als Beruf des öffentlichen Vertrauens ausgesprochen. Darüber hinaus hat die polnische Rechtsanwaltschaft die Notwendigkeit ihrer Reform bestätigt. Man darf aber nicht vergessen, dass die polnische Rechtsanwaltschaft schon heute nicht mehr einheitlich ist (und dieser Prozess wird sich zweifellos vertiefen) und dass ein Teil der Rechtsanwaltschaft Polens gegen jede Änderungen ist.
2. Zum Thema der Entwicklungsrichtungen der polnischen Rechtsanwaltschaft kommend möchte ich zuerst betonen, dass sich aktuell in der polnischen Rechtsanwaltschaft viele Tendenzen beobachten lassen, die leider nicht alle positiv betrachtet werden können. Innerhalb dieses Punktes habe ich vor, auf folgende Fragen einzugehen :
1. Verlust des Monopols der Rechtsdienstleistungen, 2. Spezialisierung von Rechtsanwaltskanzleien, 3. Vorschläge bezüglich innerkörperschaftlicher Regeln der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, mit einem Schwerpunkt auf der Zulässigkeit der rechtsanwaltlichen Werbung. 4. Vereinfachung des Zugangs zu dem Rechtsanwaltsberuf. 5. Öffnung des polnischen Markts der Rechtsdienstleistungen für ausländische Firmen und Juristen.
a. Bezüglich des Verlustes des Monopols der Rechtsdienstleistungen muss man eindeutig feststellen, dass die polnische Rechtsanwaltschaft so ein Monopol verloren hat. Dies betrifft nicht nur die außergerichtlichen Dienstleistungen, sonder auch die gerichtliche Vertretung. Zuerst sind in Polen viele neue Berufe entstanden, deren Vertreter sich mit der Rechtsberatung und Vertretung der Mandanten im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren beschäftigen. Außerdem wurde kürzlich die polnische Zivilprozessordnung geändert und zwar auf diese Weise, dass der Kreis der Bevollmächtigten der Partei im Zivilprozess verbreitert wurde. Gemäß Art. 87 ZPO in heutigem Wortlaut kann die Partei in Rahmen des Zivilverfahrens auch von dem Bevollmächtigten vertretet werden, der – obwohl er kein Rechtsanwalt oder Rechtsberater ist – mit dieser Partei in einem dauernden Auftragsverhältnis bleibt, falls der Gegenstand der Gerichtssache von dem Umfang des Auftrags erfasst wird. Eine Vorschrift mit solchem Inhalt existierte schon in der polnischen ZPO bis zum Jahr 1996, wurde jedoch wegen genereller Kritik aufgehoben. Leider – aus eher politischen, als sachlichen Gründen – wurde diese Lösung wieder angenommen, obwohl gegen sie viele legitimierte Einwürfe zu erheben sind. Wegen der Kürze der Zeit meines Vortrags werde ich diese Einwürfe nicht detailliert besprechen, jedoch möchte ich hinweisen, dass :
* polnische Rechtsanwälte – anders als zum Beispiel in Deutschland –nicht in einem Arbeitsverhältnis bleiben dürfen. Deshalb sind sie verpflichtet, die Sozialversicherung selbst zu bezahlen, während die Personen, die in einem dauernden Auftragsverhältnis bleiben, wenn sie gleichzeitig Arbeitnehmer sind, die Sozialersicherung nicht selbst bezahlen müssen. Das macht sie viel konkurrenzfähiger als Rechtsanwälte. * polnische Rechtsanwälte verpflichtet sind, die minimalen – in der Justizministerverordnung vorgesehenen - Honorare zu verlangen und die Personen, die in einem dauernden Auftragsverhältnis bleiben, keine solche Pflicht haben, was direkt zu Dumpingsätzen führt, * die Personen, die in einem dauernden Auftragsverhältnis bleiben, keinem ethischen Kodex bezüglich des ausgeübten Berufs unterliegen, insbesondere dürfen sie ohne Hindernisse Werbungsaktionen durchführen, * letztendlich die Folgen eventuelle Prozessfehler für die Partei, die durch Rechtsanwalt vertretet wird, viel schwerwiegender sind, als die Folgen solchen Fehler seitens der Person, die in einem dauernden Auftragsverhältnis bleibt.
Die oben signalisierten Beispiele zwingen die Fragen zu stellen, ob das in der Verfassung geankerte Rechtsgleichheitsprinzip bei der Verbreiterung des Kreises der Prozessbevollmächtigten im Zivilverfahren nicht verletzt wurde.
2. Das nächste Thema, das zu besprechen ist, ist die progressive Spezialisierung der Rechtsanwaltskanzleien.
Aktuell wird in Polen, insbesondere in den Großstädten, die langsame Umformung der Rechtsanwaltschaft stattfinden, die in Richtung immer tieferer Spezialisierung geht. Dazu entstehen auch neue spezialisierte Rechtskanzleien, die auf dem Gebiet der konkreten Rechtsbereichen tätig sind. Solche spezialisierten Kanzleien arbeiten mit anderen Rechtsberufen zusammen, insbesondere mit Rechtsberatern, Notaren, Buchhaltern, Übersetzern und Steuerberatern. Dieser Effekt geht einerseits aus dem immensen Wachstum der Zahl der Rechtsnormen hervor, die nicht mehr in einer individuellen Kanzlei völlig beherrscht sein können, und anderseits aus dem ständigen Wachstum des Konkurrenzkampfs zwischen Rechtsanwälten und aus dem Bewusstsein, dass auf dem Markt nur die Kanzleien, die spezialisierte Dienstleistungen auf höchsten Niveau anbieten, überleben können.
Es ist aber zuzugeben, dass es aktuell in Polen an Regeln fehlt, die es erlauben würden, einen formellen Spezialisierungstitel zu erhalten, wie es zum Beispiel in Deutschland unter dem Begriff „Fachanwalt“ möglich ist. Dieses Fehlen – angesichts der sich ständig wechselnden Wirklichkeit – soll als ein vorübergehendes Fehlen betrachtet werden, das früher oder später beseitigt wird.
3. Die sich wechselnde Wirklichkeit hat auch neue Vorschläge bezüglich der innerkörperschaftlichen Regeln der Berufsausübung zur Folge.
Selbst innerhalb der polnischen Rechtsanwaltschaft wird eingesehen, dass die bis heute geltenden Regeln der Berufsausübung von der heutigen sozialen und wirtschaftlichen Wirklichkeit abweichen. Es wird zum Beispiel die Regulierung der Verhältnisse zwischen Rechtsanwälten derselben Partei kritisiert, als auch das Fehlen der Konkurrenz im Anwaltsberuf und das Fehlen der komplexen Regulierung der außergerichtlichen rechtsanwaltlichen Praxis. Insbesondere jedoch wird die Frage der Zulässigkeit der anwaltlichen Werbung heiß diskutiert.
Die in Polen geltenden Regeln der Berufsethik untersagen den Rechtsanwälten die Verwendung von Werbung in jeglicher Form. Als der Berufswürde zuwider sind unter anderen folgende Taten zu betrachten : Verwendung von Vermittlerdiensten, Aufdrängung der Rechtsdienstleistungen, Erwerb von Mandanten auf eine Weise, die die Loyalitätsregeln gegenüber andere Rechtsanwälte verletzt, Werbungen in der Presse oder anderer Medien, Werbung der eigenen Kanzlei während der Präsenz in den Medien.
Bezüglich dieser Lösungen sollte folgendes festgestellt werden,
* zuerst sind diese Lösungen strenger, als die Regulierungen des Kodexes der CCBE oder die Regulierungen, die in solchen Staaten wie Deutschland oder Großbritannien gelten. * zweitens werden diese Lösungen von einem wesentlichen Teil der polnischen Rechtsanwaltschaft kritisiert, * drittens führen die aktuell existierenden Lösungen direkt zu versteckter Werbung. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, ob es vernünftig ist, gegen die Marktbedürfnisse das absolute Werbungsverbot beizubehalten, oder aber ob es besser wäre, festzustellen, dass – vorausgesetzt die übermittelten Informationen sind zutreffend – die Werbung der besseren Orientierung der Mandanten dient und die Wahl des Rechtsanwalts vereinfacht. * heute bestehen – praktisch gesehen – keine Zweifel mehr, dass Rechtsanwälte Webseiten haben dürfen, es ist nur streitig, welcher Inhalt auf diesen Seiten präsentiert sein darf. * letztendlich soll die Werbung von Rechtanwälten zweifellos auf irgendeine Weise begrenzt werden, wenn wir voraussetzen, dass der Anwaltsberuf ein Beruf des öffentlichen Vertrauens ist. Es lässt sich verteidigen, dass die Werbung eher die Gestallt einer zutreffenden und breit zugelassenen Information haben soll, die jedoch unter der Kontrolle von Organen der Rechtsanwaltschaft bleibt.
d. Das nächste Thema, das besprochen sein muss, ist der Zugang zum Anwaltsberuf.
Der Zugang zum Anwaltsberuf stellt heutzutage eines der heißesten Themen in der polnischer Rechtsanwaltschaft dar.
Rechtshilfe wird in Polen, wie schon oben erwähnt, nicht nur von Rechtsanwälten geleistet. Sie wird auch von Rechtsberatern und Steuerberatern geleistet, als auch von Patentberater und seit Kurzem auch von Personen, die in einem dauernden Auftragsverhältnis bleiben. Wie oben geschildert, belief sich die gesamte Zahl der Rechtsanwälte in Polen im Jahre 2004 auf 8000, darin berufstätig waren ung. 5700 Rechtanwälte.
Das Referendariat in Polen ist keine gesamte Schulung aller Rechtsberufe. Das Referendariat für zukünftige Rechtsanwälte ist als eine separate Schulung konstruiert. Im Jahre 2004 stellten die Rechtsanwaltsreferendare eine Gruppe von ung. 1250 Personen dar, also 22 % der Zahl der Rechtsanwälte, die berufstätig sind.
Im Jahre 1990 schlossen das Jurastudium in Polen jährlich ung. 2.000 Absolventen ab. Heute sind es 20. 000, zehnmal soviel. Das ist der Hintergrund der Diskussion über die Notwendigkeit des breiteren Zugangs zu dem Anwaltsberuf für Absolventen der Rechtsfakultäten.
Im Jahre 2004 hat das polnische Verfassungsgericht die Vorschrift des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft aufgehoben, der die Grundlage der Durchführung der Aufnahmeprüfung zum Rechtsanwaltsreferendariat war. Das Verfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nicht ausreichend präzise ist. Das Verfassungsgericht hat betont, dass die Begrenzung der Zahl der Rechtsanwaltsreferendare im Prinzip zulässig ist, jedoch die Voraussetzungen solcher Begrenzung in einer gesetzlichen Vorschrift genau bestimmt werden müssen.
Die direkte Folge des Urteils des Verfassungsgerichts ist die Blockierung der Aufnahme zum Rechtsanwaltsreferendariat bis eine neue Vorschrift, bzw. ein neues Gesetzt verabschiedet wird. Aktuell dauert der Streit über den Gestallt des neuen Gesetzes, das die Organisation polnischer Rechtsanwaltschaft regulieren würde.
Polnische Rechtsparteien – sowohl von eigenen aktuellen politischen Interesse motiviert, als auch von schlecht verstandenem öffentlichen Interesse – schlagen wesentliche Verstärkung der Staatsrolle bei der Aufnahmeprüfung und bei der Anwaltsprüfung nach dem Referendariat vor. Zwischen den vorgeschlagenen Lösungen gibt es unter anderen solche, die vorausgesetzt, dass die Aufnahmeprüfung und die Anwaltsprüfung vor einem Ausschuss stattfinden soll, der von dem Justizminister ernannt wird und in dem Rechtsanwälte lediglich 20 % der Ausschusses darstellen. Dazu wird vorgeschlagen, ein minimales Limit der in jedem Jahr angenommenen Rechtsanwaltsreferendaren zu bestimmen, das sich laut Rechtsparteien auf nicht weniger als 33 % der Gesamtzahl der berufstätigen Rechtsanwälte jährlich belaufen solle.
Als Antwort auf die von den Rechtsparteien stammenden Vorschläge hat der Nationale Rechtsanwaltsrat einen Entwurf des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft vorbereitet, der – wie schon gesagt - von der Außergewöhnlichen Allgemeinen Versammlung der Rechtsanwaltschaft akzeptiert wurde. Dieser Entwurf berücksichtigt :
i. breiteren Zugang zum Anwaltsberuf – aufgrund der transparenten und objektiven Kriterien, als auch Unterstellung der Aufnahmeprüfung unter die Aufsicht des Justizministers und der Rechtswissenschaftler.
ii. Die Überlassung der Schulung in den Händen der Rechtsanwaltschaft, als auch die Beibehaltung des Tutorsystems. Der Entwurf des Nationalen Rechtsanwaltsrats basiert auch darauf, dass die Rechtsanwaltsprüfung seitens der Rechtsanwaltschaft durchgeführt werden sollte, eventuell mit der Teilnahme von außerkörperschaftlichen Faktoren.
Die polnische Rechtsanwaltschaft vertritt ausdrücklich die Meinung, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Aufnahmeprüfung, den Verlauf des Referendariats und die Anwaltsprüfung die Werte darstellen, die nicht verzichtbar sind und die über die wirkliche Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft entscheiden. Darüber hinaus wird betont, dass die Selbstverwaltung der polnischen Rechtsanwaltschaft eine Garantie für die Bewahrung der Bürgerrechte seitens des Staates und zur Durchsetzung legitimierten Ansprüchen dieser Bürger darstellt.
e. Das nächste Thema, das ich jetzt besprechen möchte, ist die Frage der Öffnung des polnischen Rechtsdienstleitungsmarkts für ausländische Firmen und Juristen.
Zuerst möchte ich darauf hinweisen, dass aktuell in Polen ungefähr 120 Filialen von ausländischen Kanzleien tätig sind. Diese Kanzleien sind nach Polen kurz nach den von deren Kunden durchgeführten Investitionen gekommen. Diese Filialen befinden sich in den größten polnischen Städten. In der Tat sind das polnische Kanzleien mit polnischen Rechtsanwälten, die nun die weltweit bekannten Namen der ausländischen Kanzleien verwenden. Zuerst waren in Polen die angloamerikanischen Kanzleien, die deutschen sind erst später dazugekommen. Zurzeit kann man sagen, dass der Markt der Großkanzleien in Polen schon ziemlich voll ist.
Die zweite Frage ist die Frage der Möglichkeiten der Ausübung des Anwaltsberufs in Polen durch die Rechtsanwälte aus anderen Ländern. So eine Möglichkeit besteht aufgrund des Gesetzes aus dem Jahre 2002, die das EU- Recht implementiert hat. Es besteht in diesem Bereich eine Diskrepanz zwischen den EU- und nicht EU- Rechtsanwälten.
Es ist für einen ausländischen Rechtsanwalt zulässig, eine ständige Praxis in Polen zu eröffnen, vorausgesetzt der Eintragung auf die Liste der ausländischen Juristen, die von dem zuständigen Bezirkrechtsanwaltsrat geführt wird. Die Voraussetzungen der Eintragung sind : Rechtsanwaltstitel in eigenem Land, Beherrschung der polnischer Sprache im Wort und Schrift (was zweifellos eine wesentliche Schwierigkeit darstellt) und Ablegung eines sog. Kenntnistestes. Darüber hinaus ist die Erbringung sog. grenzüberschreitenden Diensten möglich, d. h. Diensten, die auf dem Gebiet Polens seitens Rechtsanwälte mit dem Sitz im Ausland geleistet werden.
3. Zum Schluss kommend möchte ich auf das Thema „Zusammenarbeit der polnischen Rechtsanwaltschaft mit den Rechtsanwaltschaften anderer Länder“ eingehen.
Die polnische Rechtsanwaltschaft ist Mitglied der größten und wichtigsten internationalen Rechtsanwaltschaftsorganisationen. Deren Vertreter nehmen an internationalen Symposien und Kongressen aktiv Teil. Darüber hinaus organisiert die polnische Rechtsanwaltschaft in Zusammenhang mit dem EU – Beitritt Polens Schulungen über das EU – Recht, sowohl in Polen, als auch im Vertreterbüro der polnischen Rechtsanwaltschaft in Brüssel. Außerdem pflegt die polnische Rechtsanwaltschaft bilaterale Kontakte mit Rechtsanwaltschaften anderer Länder. Es muss erwähnt werden, dass letztlich wir einen Kooperationsvertrag mit den tschechischen Kolleginnen und Kollegen abgeschlossen haben, als auch dass die Kontakte polnischer Rechtsanwaltschaft sich nicht nur zu den Rechtsanwaltschaften West- und Mitteleuropas begrenzen. Wir pflegen auch enge Kontakte mit ukrainischen und weißrussischen Kolleginnen und Kollegen
Sehr geehrte Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen,
Diesen Vortrag zusammenfassend, möchte ich betonen, dass die aktuelle Zeit eine Zeit neuer Herausforderungen für die polnische Rechtsanwaltschaft ist. Diese Herausforderungen ergeben sich sowohl aus den neuen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, als auch aus dem EU – Beitritt und auch aus der Notwendigkeit, sich gegen die politisch motivierten Vorschläge zu widersetzen, die indirekt die Vernichtung polnischer Rechtsanwaltschaft beabsichtigen.
Die Rechtsanwaltschaft muss von den Staatsorganen unabhängig bleiben – und sie muss solche Unabhängigkeit garantiert haben, die es ihr ermöglicht – falls das öffentliche Interesse oder legitimierte individuelle Interesse das bedarf – diesen Organen zu widersprechen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft weiter besteht und mit wirklichen Befugnissen verbunden ist.
Um den Respekt der Gesellschaft zu behalten, oder zurück zu gewinnen, muss sich in der Rechtsanwaltschaft viel ändern. Das aber ist unvermeidlich und die beste mögliche Lösung ist die Zusammenarbeit zwecks Durchführung der Änderungen auf eine kontrollierte Weise, die die Interessen und die Tradition der Rechtsanwaltschaft berücksichtigen wird. Es ist auch wichtig gegenüber den Medien offen und aktiv zu sein, weil gerade die Medien die Gesellschaftsmeinungen gestalten.
Dank der immensen und immer größeren Zahl der jährlich verabschiedeten Rechtsakten unterschiedlicher Art, und dank der Notwendigkeit der praktischen Beherrschung des EU – Rechts, ist die Rolle des Juristen, und insbesondere des Rechtsanwalts immer größer. Das lässt uns – trotz der Schwierigkeiten und des Wachstums der Konkurrenz –mit vorsichtigem Optimismus in die Zukunft schauen.
Sehr geehrte Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen,
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Aufmerksamkeit,
Vielen Dank !