Fédération des barreaux d’Europe

Resolution über die Prozesskostenhilfe - Lyon, 2004

1. Zugang zum Recht

Das Zugang zum Recht wird insbesondere dann garantiert, wenn es eine qualitätvolle Prozeßkostenhilfe und Beratunsghilfe gibt.

2. Ein Grundrecht

Prozeßkostenhilfe ist ein Grundrecht.

3. Standard

Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe sollte im jedem Land der E.U. generalisiert und standardisiert werden. Dabei sollte der örtlichen Situation und den Besonderheiten jedes Mitgliedslandes Rechnung getragen werden.

4. Einfacher Zugang

Die Zugangsvoraussetzungen zu Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe müssen einfach sein.

5. Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe für wen und wofür ?

Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe muß für alle Personnen und jede Rechtsmaterie, für jedes Verfahren in der E.U. und für jede alternative Form der Regelung oder Verhinderung eines Streits gelten.

6. Verfahrensgrundstaz

Die Verfahren betreffend Zuerkennung, Zurückweisung oder Abänderung von Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe müssen entweder von Einzelanwälten oder von Gremien, in denen Anwälte in der Mehrheit sind, durch geführt werden.

Die öffenliche Gewalt ist verpflichtet, die Öffentlichkeit über Prozeßkostenhilfe und Beratunsghilfe zu informieren.

Die wichtigsten Punkte dieser Verpflichtung sind :

- Zugänglichkeit der Information ;

- Verständlichkeit dieser Information ;

- Hinwendung zu den Bedürftigsten in der Gesellschaft.

8. Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften stellen Mindestregeln dar, die Grundlage der Entscheidung für oder gegen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beratunsghilfe sein müssen.

9. Die folgenden Regeln müssen unbedingt angewendet werden :

- Die Gewährung muß objectif, neutral und unparteilich sein ;

- Sie muß die freie Wahl eines Rechtnwalts einschließen ;

- Der Staat sollte die Möglichkeit haben , die Qualität des gewählten Rechtsanwalts notfalls zu überprüfen :

- Im Eilfall muß vorläufige Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe für jedermann zugänglich sein ;

- Es muß die Möglichkeit eines Rechtsmittels geben und zwar auch dann, wenn es an einer Entscheidung überhaupt fehlt.

10. Finanzierungsgrundsätze

Das beste System der Prozeßkostenhilfe und Beratunsghilfe sollte folgende Voraussetzungen erfüllen :

- Jedermann muß grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe haben. Dieses Recht muß staatlich garantiert werden.

- Die finanzielle Ausstattung muß ausreichend sein :

- Zahlungen dürfen ausschließlich Anwälten zugutekommen.

- Die Verwaltung der Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe sollte regelmäßig und unvorhergesehen durch die Regierung untersucht werden.