Der Verband Europäischer Rechtsanwaltskammern ist die Nachfolgeorganisation der am 27. Juni 1986 in PARIS durch die Rechtsanwaltskammern Amsterdam, Barcelona, Brüssel, Genf, Mailand, Paris und Frankfurt sowie die Rechtsanwaltskammer Portugal gegründeten Conférence des Grands Barreaux d’Europe, deren Mitglied später auch die Rechtsanwaltskammer Krakau wurde.
Am 23. Mai 1992 wurde die Conférence des Grands Barreaux d’Europe in Barcelona in den Verband Europäischer Rechtsanwaltskammern umgewandelt, der allen Rechtsanwaltskammern der Mitgliedsstaaten des Europarates offentsteht.
Nachdem die erste Satzung des Verbandes mehrfach abgeändert worden war, wurde die vorliegende Satzung am 9. Oktober 1999 in Taormina verabschiedet.
Der Verband der Europäischen Rechtsanwaltskammern ist eine gemeinnützige Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt dem Recht des Staates, in welchem er seinen Sitz hat, sowie den Regeln dieser Satzung.
Seine Aufgabe ist es, alle Rechtsanwaltskammern zu erfassen, die zu einem Staat gehören, der Mitglied des Europarates ist.
Er soll die natürliche und demokratische Vertretung der europäischen Rechtsanwaltskammern sein.
Er bleibt den Überlegungen verbunden, die zur Gründung der Conférence des Grands Barreaux d’Europe geführt haben :
die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Grundsätze auf der gemeinsamen kulturellen Basis aller Mitgliedskammern mit zu tragen ;
die Notwendigkeit, Bürgern und Unternehmen die Dienste freier Rechtsanwälte zu sichern ;
die Überzeugung, dass eine unabhängige Organisation zu schaffen ist, die für die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien des Anwaltsberufes in Europa entritt ;
und dass die europäischen Rechtsanwaltskammern in der Verteidigung der Freiheitsrechte gegenüber politischen, wirtschaftliche und gerichtlichen Autoritäten eine besondere Rolle zu erfüllen haben.
Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Verband der Europäischen Rechtsanwaltskammern hat zur Aufgabe :
1. die Rechtsanwaltskammern der Mitgliedsstaaten des Europarates unter Wahrung ihrer Autonomie und Unabhängigkeit zu vereinigen, um gemeinsames Handeln zu ermöglichen,
2. eine ständige Verbindung zwizschen den Rechtsanwaltskammern zu schaffen und unter ihnen regelmässige Zusammenkünfte zu organsieren,
3. die Interessen des Berufsstandes des Rechtsanwaltes bei den europäischen Institutionen zu vertreten,
4. die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz, das Recht auf ungehinderte Verteidigung und die Menschenwürde im allgemeinen zu verteidigen,
5. die Vereinheitlichung des Anwaltberufes in Europa zu fördern, und zwar sowohl hinsichtlich der Berufsausübung als auch in bezug auf das Berufs- und Standesrecht, insbesondere was die Unabhängigkeit der Advokatur, das Berufsgeheimnis, die Formen der gemeinsamen Berufsausübung, die soziale Stellung des Anwaltes, seine Ausbildung, seine Honorierung, die Versicherung gegen Haftpflichtfälle und die Werbung anbetrifft
6. den Austausch mit Anwälten anderer Kontinente, insbesondere mit den Rechtsanwaltskammern des Mittelmeerraumes zu ermöglichen,
7. einen hohen Qualitätsstand der Anwälte in theoretischer und praktischer Hinsicht zu sichern und eine Vereinheitlichung der Fachanwaltschaften zu sichern,
8. den anwaltlichen Vorbereitungsdienst und den Austausch junger Anwälte zu fördern,
9. Auskünfte zu erteilen und auf jede Weise Hilfe zu leisten, damit die Bedingungen der Ausübung des Anwaltberufes bei Beratung und Prozessvertretung verbessert werden, die Einhaltung der Regeln des Berufsrechts gesichert und die Verteidigung der Grundrechte vor allen politischen, wirtschaftlichen und juristischen Stellen gewährleistet wird.
10. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedskammern über die Praxis der Berufsausbildung und die ordnungspolitischen Entwicklungen des Anwaltberufes in ihren Ländern zu pflegen und, soweit notwendig, sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Der Verband hat seinen satzungsmässigen Sitz in Strasbourg, 3 quai Jacques Sturm.
Der Antrag einer Rechtsanwaltskammer auf Mitgliedschaft im Verband Europäischer Rechtsanwaltskammern ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
Je nach der innerstaatlichen Organisation der einzelnen Mitgliedstaaten des Europarates können Mitglied des Verbandes sein
die für einen Staat zuständige nationale überregionale Rechtsanwaltskammer
oder
die regionalen bzw. lokalen Rechtsanwaltskammern.
Eine Rechtsanwaltskammer, die einem Staat angehört, der nicht Mitglied des Europarates ist, kann als Beobachter zugelassen werden, wenn sie versichert, die in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze zu respektieren.
Das Präsidium entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrages über die Zulassung einer Rechtsanwaltskammer als neues Mitglied oder als Beobachter.
Die antragstellende Rechtsanwaltskammer kann, wenn sie nicht innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bescheid erhalten hat, innerhalb eines weiteren Monats die Generalversammlung anrufen. Das gleiche gilt, wenn ihr Antrag abgelehnt worden ist ; die Frist von einem Monat beginnt nach Zugang der ablehnenden Entscheidung. Die Anrufung der Generalversammlung hat per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Präsidium per Einschreiben mit Rückschein spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zugegangen sein.
Der Ausschluss einer Rechtsanwaltskammer wegen anderer Gründe als wegen Verzuges mit der Entrichtung des Mitgliedbeitrages kann nur auf Antrag des Präsidiums oder auf schriftlichen, an das Präsidium gerichteten Antrag von vier Rechtsanwaltskammern aus jeweils verschiedenen Staaten durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
A Hauptversammlung
a) Die Rechte der Hauptversammlung sind unbeschränkt. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Sie ernennt insbesondere das Präsidium, beschliesst den Haushalt, setzt die Beiträge fest und entscheidet über die Entlastung des Schatzmeisters.
Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, dieser darf nicht Mitglied des Präsidiums sein.
Die Hauptversammlung setzt die technischen sowie die ad hoc zu bildenden Ausschüsse ein und bestimmt deren Zusammensetzung.
Nur die Hauptversammlung ist für Satzungsänderungen zuständig.
b) Die Hauptversammlung wird vom Präsidium einberufen.
Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens vier Rechtsanwaltskammern aus jeweils verschiedenen Ländern dies schriftlich bei dem Präsidium beantragen.
Die Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einzuberufen, soweit nicht eine kürzere Frist dringend geboten ist.
c) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern zusammen, die durch ihre jeweiligen Präsidenten vertreten werden.
Diese können sich durch ein Mitglied ihrer Rechtsanwaltskammer oder den Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer oder dessen Vertreter vertreten lassen.
Die Hauptversammlung stimmt über gewöhnliche Fragen mit einfacher, über aussergewöhnliche Fragen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Rechtsanwaltskammern ab.
Als aussergewöhnliche Fragen gelten die Auflösung der Versammlung, die Änderung der Satzung oder des Sitzes des Verbandes.
Die Stimmrechtverteilung der einzelnen Mitglieskammern erfolgt in Anlehnung an die Art und Weise der Stimmrechtsverteilung der Staaten im Europarat.
Jede Rechtsanwaltskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hat, hat mindestens eine Stimme.
Die Zahl der Stimmen wird für jede Rechtsanwaltskammer um jeweils eine Stimme pro 100 Anwälte erhöht, die Mitglied dieser Rechtsanwaltskammer sind. Keine Rechtsanwaltskammer kann mehr als 40 Stimmen haben.
Massgebend ist die Zahl der Rechtsanwälte, die von der betreffenden Rechtsanwaltskammer für die Berechnung der Höh ihres Mitgliedbeitrages genannt wurde.
a) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem amtierenden Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, der zugleich dessen bereits gewälter Nachfolger ist, dem 2. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Präsidiums werden unter Berücksichtigung sowohl ihrer individuellen Fähigkeiten als auch einer ausgeglichenen kulturellen und geographischen Vertretung von der Hauptversammlung gewählt.
Nur ein amtierender oder ein ehemaliger Präsident einer Rechtsanwaltskammer oder ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer können zum Präsidenten oder zum Vizepräsidenten gewählt werden.
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen einer Rechtsanwaltskammer eines jeweils verschiedenen Landes angehören.
Die Amtszeit des Präsidenten, des 1. Vizepräsidenten und des 2. Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
Der Generalsekretär und der Schatzmeister müssen ebenfalls einer Rechtsanwaltskammer eines jeweils verschiedenen Landes angehören. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie Können bis zu zweimal wiedergewählt werden. Jedes Mitglied des Präsidiums tritt sein Amt nach Beendigung derjenigen Generalversammlung an, an welcher es gewählt wurde.
Übergangsbestimmung
Das Präsidium des Geschäftsjahres 2003-2004 (der Geschäftsjahre 2003-2004 und 2004-2005) umfasst ein 4. Mitglied in der Person des Vorgängers des amtierenden Präsidenten.
b) Dem Präsidium obliegt die laufende Geschäftsführung des Verbandes.
Es bereitet alle Veranstaltungen des Verbandes vor (Hauptversammlung, Kongresse, Studientage etc.).
Es überwacht die Tätigkeit der ständigen technischen Ausschüsse sowie der ad-hoc-Ausschüsse.
Es bereitet den Haushaltsplan vor, überprüft das Rechnungswesen und legt einen Bericht zum Zwecke seiner Entlastung vor.
Es benennt aus dem Kreise der Präsidenten oder ehemaliger Präsidenten der Mitgliedskammern für eine Dauer von zwei Jahren einen Vertreter des Verbandes bei der Europäischen Union und beim C.C.B.E. und einen Vertreter beim Europarat. Beide Vertreter können, falls notwendig, gebeten werden, an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen.
Im übrigen ist es Aufgabe des Präsidiums, die Einhaltung der Grundsätze und Aufgaben des Verbandes Europäischer Rechtsanwaltskammern zu überwachen.
C Ausschüsse
Die ständigen technischen Aussschüsse haben die Aufgabe, den ständigen Austausch von informationen und Gedanken zu gewährleisten, damit der Verband die Richtschnur zur Vereinheitlichung der wichtigsten die Interessen des Anwaltsberufes berührenden Fragen (Standesrecht, Ausbildung, Menschenrechte, Recht auf freie Anwaltstätigkeit, Beziehung zu den Rechtsanwaltskammern des Mittelmeerraumes) festlegen kann.
Die ad-hoc-Ausschüsse werden zur Vorbereitung regelmässig vom Verband zu bearbeitender Fragen eingerichtet. Ihre Arbeitsweise wird wie folgt skizziert :
1. Festlegung des oder der Jahresthemen 2. Berichterstattung über die Lage in den einzelnen Staaten 3. Diskussion darüber, wie eine Vereinheitlichung erfolgen kann 4. Verabschiedung eines entsprechenden Beschlusses durch die Hauptversammlung 5. Verbreitung dieses Beschlusses bei allen Rechtsanwaltskammern, die Mitglied des Verbandes sind, und bei allen in Betracht kommenden Dienststellen 6. Ausführung dieses Beschlusses druch die Mitgliedskammern und ggf. Intervention einer oder mehrerer Rechtsanwaltskammern, oder des Verbandes bei den in Betracht kommenden Dienststellen, um dem Beschluss Geltung zu verschaffen.
Die Einrichtung der Ausschüsse und ihre personelle Zusammensetzung bestimmt die Hauptversammlung. Dabei ist sowohl auf die persönliche Eignung der Ausschussmitglieder als auch auf eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen kulturellen und geographischen Bereiche abzustellen.
D. Der Beirat
a) Der Beirat besteht aus den ehemaligen Präsidenten, den ehemaligen Generalsekretären und den ehemaligen Schatzmeistern des Präsidiums.
Der Beirat steht unter dem Vorsitz des letzten Präsidenten.
Die ehemaligen Generalsekretäre und Schatzmeister üben das Amt des Sekretärs des Beirates abwechselnd während der Dauer eines Jahres aus.
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr aufgrund Einberufung durch den Präsidenten, aufgrund Einberufung durch mindestens drei seiner Mitglieder oder aufgrund der Bitte des Präsidiums zusammen.
Die Zusammenkunft des Beirats findet zur selben Zeit und am selben Ort statt, an dem das Präsidium tagt.
b) Die Aufgaben des Beirats bestehen in der Unterstützung des Präsidiums in allen Belangen. Der Beirat wacht außerdem darüber, dass die grundlegenden Ziele, für die die FBE gegründet wurde, erfüllt werden. Das Präsidium soll den Beirat über die laufenden Aktivitäten und über die zukünftige Arbeit in einer Weise unterrichten, die den Beirat in die Lage versetzt, Ratschläge zu erteilen und Unterstützung zu gewähren. Der Beirat ist außerdem zu konsultieren, wenn eine Satzungsänderung vorgesehen ist.
Die Mitglieder des Beirats können mit Vollmacht des amtierenden Präsidenten die FBE vertreten.
Die Verwaltung und die Vorbereitung der Arbeiten des Verbandes Europäischer Rechtsanwaltskammern erfolgt unter verantwortlicher Leitung des Generalsekretärs durch zwei Geschäftsstellen. Die Geschäftsstellen unterstützen die Organen des Verbandes bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
a) Der Geschäftsstelle des Präsidiums, die zur Zeit in Barcelona angesiedelt ist, obliegt die Gesamtverwaltung und die Organisation der Zusammenkünfte des Präsidiums und der Vollversammlung. Sie ist gleichzeitig Geschäftsstelle für den ständigen Mittelmeerausschuss.
b) Die Geschäftsstelle der Ausschüsse, zur Zeit in Strasbourg ansässig, hat die Aufgabe, die Zusammenkünfte der Ausschüsse zu organisieren und den Informationsfluss zwischen den Mitgliedern der ständigen technischen Kommissionen oder der ad-hoc-Kommissionen zu gewährleisten, wozu die Verteilung von Schriftstücken, die Übermittlung von Berichten an das Präsidium usw. gehört.
Das Personal der beiden Geschäftsstellen wird vom Präsidium eingestellt, dem es untersteht.
Jede Mitgliedskammer zahlt jährlich bis zum 31. März einen von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
Nur die Mitgliedskammern, die ihre Beiträge bezahlt haben, sind stimmberechtigt und können die Dienste des Verbandes in Anspruch nehmen.
Das Präsidium kann ein mit der Beitragszahlung säumiges Mitglied ausschliessen.
Der Ausschluss kann nur nach einer per Einschreiben mit Rückschein abgesandten Mahnung und nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Absendung der Mahnung, erfolgen. Der Beschluss, mit dem die betreffende Mirgliedskammer ausgeschlossen wird, ist ihr per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
Die ausgeschlossene Rechtsanwaltskammer kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung beim Präsidium einlegen, das sie zur nächsten Hauptversammlung laden muss. Die Hauptversammlung enscheidet endgültig.
Eine wegen Zahlungsverzuges rechtskräfitg ausgeschlossene Rechtsanwaltskammer kann ihre Wiederaufnahme in den Verband nur beantragen, wenn sie die rückständigen Beiträge gezahlt hat.
a) Die Kosten der Kongresse und anderer Veranstaltungen des Verbandes tragen diejenigen Rechtsanwaltskammern, die sie organisieren.
Sie stellen in Zusammenarbeit mit dem Präsidium ein Budget über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf, das insbesondere die Höhe der von jedem Teilnehmer zu zahlenden Teilnahmegebühren und die Höhe der evtl. Zuschüsse, die von Berufsorganisationen, Dritten oder lokalen Verbänden gewährt werden, zu enthalten hat.
b) Die Verwaltungskosten und die Reisekosten der Präsidiumsmitglieder werden vom Verband getragen.
Die Reisekosten der Mitglieder der ständigen Ausschüsse oder der ad-hoc-Ausschüsse sind ebenfalls von diesen selbst oder von ihrer jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu tragen, es sei denn, das Präsidium entscheide ausnahmsweise anderes.
Der Verband Europäischer Rechtsanwaltskammern erkennt alle Landessprachen seiner Mitglieder an.
Arbeitssprachen sind Französisch, Englisch, Deutsch, Spanisch und Italienisch.
Die Simultanübersetzungen in diese fünf Arbeitssprachen des Verbandes muss bei jeder Generalversammlung durch die organisierende Rechtsanwaltskammer gewährleistet werden.